Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 106 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SOG M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-3
Normtyp: Gesetz

§ 106 SOG M-V – Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden,

  1. 1.

    wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

    1. a)

      andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,

    2. b)

      fliehen wird oder befreit werden soll oder

    3. c)

      sich töten oder erheblich verletzen wird, oder

  2. 2.

    wenn sie Widerstand leistet.