§ 106 SOG M-V
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt 8 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (§§ 79 - 113) → Unterabschnitt 5 – Ausübung unmittelbaren Zwangs (§§ 101 - 113)
§ 106 SOG M-V – Fesselung von Personen
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden,
- 1.
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
- b)
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- c)
sich töten oder erheblich verletzen wird, oder
- 2.
wenn sie Widerstand leistet.