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§ 32c SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 32c SOG LSA – Rechte der betroffenen Person bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Über die in den §§ 13 und 14 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt enthaltenen Rechte der betroffenen Person hinaus gilt für die Verarbeitung im polizeilichen Informationssystem die Besonderheit, dass bei Daten, die dort verarbeitet werden, das Landeskriminalamt die Auskunft nach § 13 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung trägt, erteilt. Bei der Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei Daten, die im polizeilichen Informationssystem verarbeitet werden.

(2) Sind die Daten der betroffenen Person im polizeilichen Informationssystem gespeichert und ist die betroffene Person nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte an das Landeskriminalamt wenden. Dieses ist verpflichtet, das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle. die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Das Landeskriminalamt kann statt der betroffenen Person den Landesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 13 Abs. 7 Satz 3 und 6 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt.

(3) Bei der Datenverarbeitung im polizeilichen Informationssystem gilt das Landeskriminalamt gegenüber einer betroffenen Person als allein Verantwortlicher im Sinne von § 39 Abs. 1 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt. § 39 Abs. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt ist nicht anzuwenden.