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§ 23c SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 23c SOG LSA – Ermittlung des Aufenthaltsorts gefährdeter Personen

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden Person (gefährdete Person) Von einem Anbieter im Sinne von § 3 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes Auskünfte über

  1. 1.

    Standortdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 56 des Telekommunikationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. l des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes,

  2. 2.

    Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes und Daten, die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden (§ 174 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

  3. 3.

    Bestandsdaten der gefährdeten Person im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die nach § 22 Abs. 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes verwendet werden dürfen,

verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. § 17a Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der gefährdeten Person mitgeführten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln.

(3) Die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgt durch den Behördenleiter oder einen von ihm Beauftragten. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Sämtliche nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Personen, gegen die sich die Datenerhebungen nach Absatz 1 richten oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu benachrichtigen.