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§ 16a SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 16a SOG LSA – Datenerhebung durch abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle

(1) Die Polizei kann im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Absatzes 2 Bildaufzeichnungen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle). Auf eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitskontrolle ist hinzuweisen.

(2) Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kraftfahrzeugkennzeichen, das Kraftfahrzeug und seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen; es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder nicht sichtbar gemacht werden können. Bei Kraftfahrzeugen, bei denen nach Feststellung der Durchschnittsgeschwindigkeit keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.

(3) Zur Überprüfung der Auswirkungen der abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke hat das für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium drei Jahre nach Einrichtung der ersten abschnittsbezogenen Geschwindigkeitskontrolle einen schriftlichen Bericht an den Landtag vorzulegen.