Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13c SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 13c SOG LSA – Informationssystem der Polizei

Die Polizei betreibt zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von und Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr ein Informationssystem. Es erfüllt insbesondere folgende Grundfunktionen:

  1. 1.

    Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,

  2. 2.

    Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,

  3. 3.

    Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,

  4. 4.

    Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,

  5. 5.

    Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.