§ 13c SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 13c SOG LSA – Informationssystem der Polizei
Die Polizei betreibt zur Strafverfolgung, vorbeugenden Bekämpfung von und Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten und zur Gefahrenabwehr ein Informationssystem. Es erfüllt insbesondere folgende Grundfunktionen:
- 1.
Unterstützung bei polizeilichen Ermittlungen,
- 2.
Unterstützung bei Ausschreibungen von sowie Fahndungen nach Personen und Sachen,
- 3.
Unterstützung bei der polizeilichen Informationsverdichtung durch Abklärung von Hinweisen und Spurenansätzen,
- 4.
Durchführung von Abgleichen von personenbezogenen Daten,
- 5.
Unterstützung bei der Erstellung von strategischen Analysen und Statistiken.