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§ 109a SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zehnter Teil – Straf-, Ordnungswidrigkeiten-, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 109a SOG LSA – Übergangsvorschrift für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

Bis zum 31. Dezember 2025 ist abweichend von § 13d Abs. 2 das Verarbeiten personenbezogener Daten mit Hilfe automatisierter Verfahren auch zulässig nach den Bestimmungen des für die Daten am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680 sowie zur Regelung der Datenschutzaufsicht im Bereich des Verfassungsschutzes jeweils geltenden Verfahrensverzeichnisses nach § 14 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 24 ), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVBl. LSA S. 10).