§ 5 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg
ZWEITER TEIL – Maßnahmen zur Gefahrenabwehr → Erster Abschnitt: – Allgemeine Vorschriften
§ 5 SOG – Maßnahmen mit Dauerwirkung
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, die fortdauernde Wirkung hat, auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben, als ihre Voraussetzungen weggefallen sind.