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§ 36 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Vorkaufsrecht, Entschädigung

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 36 SNG – Vorkaufsrecht  (1)

(1) Den Gemeinden stehen in ihren Gebieten Vorkaufsrechte zu beim Kauf von Grundstücken,

  1. 1.
    auf denen oberirdische Gewässer liegen,
  2. 2.
    die an oberirdische Gewässer angrenzen oder sich in deren unmittelbarer Nähe befinden,
  3. 3.
    die Öd- oder Unland sind,
  4. 4.
    auf denen Naturdenkmäler stehen,
  5. 5.
    die in Naturschutzgebieten liegen,
  6. 6.
    die für den Zugang zu den unter Nummer 1 bis 5 genannten Flächen in Anspruch genommen werden sollen,
  7. 7.
    die im Gebiet eines Landschaftsrahmenplanes liegen und als mit einem Vorkaufsrecht belastete Flächen ausgewiesen sind,
  8. 8.
    auf denen ein nach § 25 geschützter Biotop liegt.

(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit auf naturbezogene, naturverträgliche Erholung in der freien Landschaft rechtfertigen. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum Dritten Grade verwandt ist.

(3) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zweier Monate nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden. Veräußerer und Erwerber haben der zuständigen Gemeinde den Inhalt des geschlossenen Vertrages unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 512, 1098 Abs. 2, §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht kann innerhalb der Frist auf das Land, die Landkreise oder den Stadtverband Saarbrücken übertragen werden. Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten einer juristischen Person des Privatrechts, die sich nach ihrer Satzung überwiegend dem Naturschutz und der Landschaftspflege im Saarland widmet und die Gewähr für eine sachgerechte Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bietet, ausgeübt werden, wenn die Begünstigte zustimmt. In diesem Fall kommt der Kauf mit der Begünstigten zu Stande. Für die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag haftet die Gemeinde neben der Begünstigten als Gesamtschuldnerin.

(4) Das Vorkaufsrecht geht unbeschadet bundesrechtlicher Regelungen allen anderen Vorkaufsrechten im Range vor und bedarf nicht der Eintragung im Grundbuch. Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte. § 28 des Baugesetzbuches findet sinngemäß Anwendung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).