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§ 29 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Sechster Abschnitt – Organisation, Zuständigkeiten, Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 29 SNG – Beauftragte für Naturschutz (1)

(1) Die Landesregierung beruft auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde den Landesbeauftragten für Naturschutz; der Vorschlag erfolgt im Benehmen mit dem Landesbeirat für Naturschutz. Der Landesbeauftragte für Naturschutz legt der Landesregierung nach der Hälfte seiner Amtszeit einen Zwischenbericht über seine Tätigkeit und zum Ende seiner Amtszeit einen Abschlussbericht vor.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde beruft auf Vorschlag der Landkreise, des Stadtverbandes Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken für deren Gebiet jeweils einen oder mehrere Beauftragte für Naturschutz. Die Vorschlagsliste soll so viele Namen umfassen, dass eine Auswahl möglich ist.

(3) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Städte und Gemeinden bei ihren Aufgaben im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestellt die untere Naturschutzbehörde auf Vorschlag der Gemeinden geeignete Personen auf Gemeindeebene als Beauftragte für Naturschutz (Naturschutzdienst). Für jeden Gemeindebezirk kann ein Beauftragter für Naturschutz berufen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Naturschutzbeauftragten sind im Rahmen ihres Aufgabenbereiches auf ihr Verlangen von den zuständigen Behörden zu hören.

(5) Die Tätigkeit der Beauftragten für Naturschutz ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Kostenersatz, freie Aus- und Fortbildung sowie auf Ausstattung mit Arbeitsmitteln für die Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(6) Die Beauftragten für Naturschutz müssen bei Ausübung ihres Amtes den von der unteren Naturschutzbehörde ausgestellten Dienstausweis mit sich führen und ihn auf Verlangen vorzeigen. Des Weiteren müssen sie ein von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschriebenes Dienstabzeichen sichtbar tragen.

(7) Die Vorschriften des Gesetzes über Feld- und Forstschutz für das Saarland und des Saarländischen Jagdgesetzes bleiben unberührt.

(8) Das Nähere über Aufbau und Organisation des Beauftragtenwesens sowie über die Rechte, Pflichten und Amtsdauer der Beauftragten für Naturschutz und ihre Aufgaben im einzelnen wird durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde geregelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).