§ 40 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung, Fortbildung
§ 40 SLVO – Inhalt der Beurteilung
(1) Die Beurteilung soll sich insbesondere auf kognitive Fähigkeiten, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung und soziales Verhalten erstrecken.
(2) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil und, soweit möglich, mit einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.