§ 13 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland
Abschnitt II – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → 2. – Einfacher Dienst
§ 13 SLVO – Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.