§ 22 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 22 SLStatG – Übergangsvorschrift
Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.