§ 20 SLStatG
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Saarländisches Landesstatistikgesetz (SLStatG)
Landesrecht Saarland
§ 20 SLStatG – Verbot der Reidentifizierung
(1) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.
(2) Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.