Gesetze

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§ 9a SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 9a SKHG – Umgang mit berufsbezogenen Belastungen

Jedes Krankenhaus muss ein Konzept zur Unterstützung des in der Patientenversorgung tätigen Personals bei der Bewältigung berufsbezogener Belastungen erstellen und umsetzen. Dies kann insbesondere durch eine vollständige aktuelle Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz erreicht werden.