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§ 6a SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Patient und Krankenhaus

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 6a SKHG – Pflege und individuelle Betreuung der Patientinnen und Patienten

(1) Die Pflege der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus hat einen hohen Stellenwert. Pflege versteht sich dabei nicht nur als Krankenpflege, sondern unterstützt ebenso das Gesundsein und Gesundbleiben des Menschen. Pflege bei Gesundheitsproblemen ist eine Hilfestellung an Menschen aller Altersgruppen und soll die individuelle Situation und die individuellen Bedarfe der Patientinnen und Patienten berücksichtigen.

(2) Pflege, Betreuung und Behandlung sowie die gesamten Betriebsabläufe sind der Würde der Patientinnen und Patienten sowie ihren Bedürfnissen nach Schonung, Ruhe und einer aktivierenden Genesung anzupassen und angemessen zu gestalten. Die besonderen Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten sind besonders zu berücksichtigen. Die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson ist sicherzustellen. Ebenso ist die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Patientinnen und Patienten ihre Pflege nach § 63b Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen, zu ermöglichen. Die aus sonstigen Gründen begehrte Mitaufnahme einer Begleitperson ist vom Krankenhaus zu ermöglichen, soweit die Aufnahme und die Versorgung von Patientinnen und Patienten nicht beeinträchtigt werden.

(3) Das Krankenhaus regelt angemessene tägliche Besuchszeiten, die insbesondere die Belange kranker Kinder, hochbetagter, dementer, behinderter sowie psychiatrischer Patientinnen und Patienten berücksichtigen und Berufstätigen auch an Werktagen Krankenbesuche ermöglichen. Die Betriebsabläufe des Krankenhauses sollen so eingerichtet werden, dass sie dem Bedürfnis der Patientinnen und Patienten nach Schonung und Ruhe Rechnung tragen und eine ungestörte Nachtruhe gewährleisten. Ausbildungsaufgaben des Krankenhauses, die eine Beteiligung der Patientinnen und Patienten erfordern, sind mit der gebotenen Rücksicht auf die Kranken und ihre Würde durchzuführen.