§ 45 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland
Zehnter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 45 SKHG – Übergangsvorschriften
Die in § 15b Absatz 1 geregelte Pflicht der Krankenhäuser zur Einrichtung einer Stelle für anonyme Anzeigen und die in § 5a Absatz 7 geregelte Pflicht der Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnah eingesetztes Krankenhauspersonal ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erfüllen.