§ 17 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland
Sechster Abschnitt – Organisation der Krankenhäuser
§ 17 SKHG – Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor
(1) Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor muss über die notwendigen betriebswirtschaftlichen und sonstigen Fachkenntnisse verfügen.
(2) Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor obliegt insbesondere
- 1.
die Leitung der Bereiche Verwaltung, Wirtschaft und Technik,
- 2.
das Beschaffungs- und Lagerwesen,
- 3.
die Personalverwaltung,
- 4.
die Patientenaufnahme und -abrechnung,
- 5.
das Finanz- und Rechnungswesen,
- 6.
die Verwaltung der Grundstücke und Gebäude,
- 7.
die Ausübung des Hausrechts und
- 8.
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit dem Zentralen Landesweiten Behandlungskapazitätennachweis (ZLB) nach dem Saarländischen Rettungsdienstgesetz in der jeweils geltenden Fassung.