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§ 45 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 10 – Kreisjagdbeiräte und Jagdberater; Vereinigung der Jäger des Saarlandes

Titel: Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 SJG – Kreisjagdbeiräte und Jagdberater

(1) Zur Beratung aller Angelegenheiten jagdlicher Art von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung wird bei jeder unteren Jagdbehörde ein Kreisjagdbeirat gebildet. Die Mitglieder des Kreisjagdbeirats und je ein Stellvertreter werden durch die Jagdbehörde für sechs Jahre widerruflich bestellt.

(2) Die Kreisjagdbeiräte bestehen aus:

  1. 1.

    dem Leiter der unteren Jagdbehörde oder einer von ihm bestimmten stellvertretenden Person als Vorsitzendem,

  2. 2.

    je einem Vertreter

    1. a)

      der Vereinigung der Jäger das Saarlandes,

    2. b)

      der Jagdgenossenschaften,

    3. c)

      der Jagdpächter,

    4. d)

      der Landwirtschaftskammer für das Saarland,

    5. e)

      des Bauernverbandes,

    6. f)

      des Naturschutzbundes Deutschland - Landesverband Saar e.V. -,

    7. g)

      des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. - Landesverband Saarland -,

    8. h)

      der staatlichen Forstwirtschaft,

    9. i)

      der kommunalen Forstwirtschaft,

    10. j)

      der privaten Forstwirtschaft.

(3) Bei den unteren Jagdbehörden werden nach Anhörung des Kreisjagdbeirates Jagdberater sowie ihre Stellvertreter für sechs Jahre widerruflich bestellt. Sie sollen die Jagdbehörden in jagdlichen Angelegenheiten unterstützen und haben Stimmrecht im Kreisjagdbeirat.

(4) Die Mitglieder der der Kreisjagdbeiräte und die Jagdberater sind ehrenamtlich tätig. Sie haben auf Antrag gegenüber der Jagdbehörde Anspruch auf Ersatz der ihnen bei dieser Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen nach den Bestimmungen des Saarländischen Reisekostengesetzes. Für die Sitzungen der der Kreisjagdbeiräte besteht Anspruch auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder von Kommissionen und Ausschüssen.

(5) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der der Kreisjagdbeiräte und deren Stellvertreter sowie die Mindestinhalte der Geschäftsordnung zu regeln.

(6) Zu den Sitzungen der der Kreisjagdbeiräte können Sachverständige zugezogen werden. Absatz 4 gilt entsprechend.