§ 26 SJG
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Gesetz Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Landesrecht Saarland
Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung
§ 26 SJG – Seuchenverdächtiges Wild
Seuchenverdächtiges Wild ist, sofern es nicht zu Untersuchungszwecken benötigt wird, vom Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. In befriedeten Bezirken ist seuchenverdächtiges Wild vom Aneignungsberechtigten zu beseitigen.