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§ 9 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 9 SHRDG – Weitere Aufgaben, Dokumentation, Datenverarbeitung

(1) Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes zählt auch

  1. 1.

    die Vorbereitung der weiteren Versorgung der Patientinnen und Patienten,

  2. 2.

    die Unterrichtung der Angehörigen oder Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten,

  3. 3.

    die Abrechnung der nach diesem Gesetz erbrachten Leistungen,

  4. 4.

    die Sicherstellung der Leistungsqualität (Qualitätsmanagement),

  5. 5.

    die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rettungsdienst,

  6. 6.

    die Beteiligung an der wissenschaftlichen Forschung und an akademischen Arbeiten zur Verbesserung der Rettungsdienste,

  7. 7.

    die Sicherstellung der Hygiene,

  8. 8.

    die Abwehr einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit der Patientin oder des Patienten, der Einsatzkräfte oder Dritter.

(2) Die Einsätze des Rettungsdienstes sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist schriftlich oder elektronisch zu speichern. Die Sprach- und die Textkommunikation der Rettungsleitstelle sind elektronisch zu speichern.

(3) Die Rettungsdienste dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 und Absatz 1 und 2 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/6791 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.