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§ 23 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 23 SHRDG – Antragstellung

(1) Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dessen oder deren Bezirk Krankentransporte durchgeführt werden sollen. Soweit sich die Genehmigung auf angrenzende Rettungsdienstbereiche auswirken würde, sind die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte anzuhören. Beauftragte nach § 5 Absatz 1 sind im jeweiligen Rettungsdienstbereich nicht antragsberechtigt. Vor einer Entscheidung ist der Rettungsdienstträger anzuhören.

(2) Der Antrag muss angeben:

  1. 1.

    Namen, Geburtsdatum und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers und einer zur Geschäftsführung bestellten Person,

  2. 2.

    die Adresse des Betriebssitzes,

  3. 3.

    Angaben zur fachlichen Eignung,

  4. 4.

    Angaben darüber, ob bereits eine Genehmigung erteilt worden ist,

  5. 5.

    den Betriebsbereich,

  6. 6.

    den Fahrzeugstandort,

  7. 7.

    die Anzahl der KTW,

  8. 8.

    die Betriebszeiten je KTW,

  9. 9.

    das Datum der beabsichtigten Betriebsaufnahme.

(3) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 und nach § 22 Absatz 2 und 3 ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen anfordern.