Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 21 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 21 SHRDG – Organisierte Erste Hilfe

(1) Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer Organisation geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes; organisierte Erste Hilfe ist kein Teil des Rettungsdienstes.

(2) Die Rettungsdienstträger können mit Einrichtungen, die organisierte Erste Hilfe erbringen, Vereinbarungen abschließen. Diese Vereinbarungen dienen ausschließlich dem Zweck, die organisierte Erste Hilfe planbar und in fachlich gebotenem Maße zur Unterstützung des Rettungsdienstes einsetzbar zu machen.

(3) In den Vereinbarungen nach Absatz 2 ist als Selbstbindung der Einrichtungen festzulegen:

  1. 1.

    Der räumliche Einsatzbereich in Abhängigkeit von der maximalen Zeitspanne bis zum Erreichen des Einsatzortes,

  2. 2.

    der fachliche Einsatzbereich,

  3. 3.

    die Qualifikation der Einsatzkräfte,

  4. 4.

    die Ausrüstung der Einsatzkräfte,

  5. 5.

    eine Dokumentation und die Sicherstellung des Datenschutzes.

Die organisierte Erste Hilfe wird von den Rettungsleitstellen nur auf der Grundlage und im Rahmen der Vereinbarung nach Satz 1 alarmiert. Satz 2 gilt nicht für von den Berufsfeuerwehren selbst gestellte organisierte Erste Hilfe.