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§ 20 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 20 SHRDG – Großschadensereignis

(1) Zur Bewältigung von rettungsdienstlichen Großschadensereignissen haben die Rettungsdienstträger Planungen zur Erweiterung der dienstplanmäßig verfügbaren Ressourcen (erweiterter Rettungsdienst) durchzuführen und, soweit dies erforderlich ist, Vereinbarungen zur Umsetzung dazu abzuschließen.

(2) Die Planungen nach Absatz 1 sollen insbesondere Folgendes beinhalten:

  1. 1.

    Die Möglichkeiten zur standardisierten Erweiterung des Rettungsdienstes einschließlich der Rettungsleitstelle mit eigenen Ressourcen;

  2. 2.

    die Möglichkeiten einer rettungsdienstbereichsübergreifenden Zusammenarbeit der Rettungsdienstträger in Form von standardisierten Ressourcen;

  3. 3.

    die Möglichkeiten der vorhandenen Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 zur Aufnahme von Patientinnen und Patienten;

  4. 4.

    das Zusammenwirken mit Einheiten des Katastrophenschutzes.

(3) Die Planungen nach Absatz 1 können das Zusammenwirken mit Einrichtungen nach § 17 Absatz 5 sowie Unternehmen nach § 22 beinhalten.

(4) Sofern es die Planungen erfordern, sind diese zwischen den Rettungsdienstträgern abzustimmen; dies gilt auch für die eigenen Planungen und die Planungen der Behandlungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3.

(5) Für die Bewältigung von Großschadensereignissen setzt der Rettungsdienstträger eine Einsatzleitung Rettungsdienst (ELRD) ein. Die ELRD besteht mindestens aus einer Leitenden Notärztin oder einem Leitenden Notarzt (LNA) und einer Organisatorischen Leiterin oder einem Organisatorischen Leiter (OrgL) und kann mit geeignetem Personal zur fachlichen und/oder technischen Assistenz ergänzt werden. Die oder der LNA muss über die Qualifikation "Leitende Notärztin" oder "Leitender Notarzt" der Ärztekammer Schleswig-Holstein oder eine von dieser als vergleichbar anerkannten Qualifikation verfügen. Die zu erfüllenden Qualifikationsanforderungen legt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Rettungsdienstträgern unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Ärztekammer Schleswig-Holstein fest; die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein. Die oder der OrgL muss die von den Rettungsdienstträgern einheitlich landesweit festgelegte Qualifikation erfüllen.

(6) Die ELRD hat im Einsatzfall die Einsatzleitung und die Weisungsbefugnis gegenüber den am Einsatz beteiligten Einsatzkräften des Rettungsdienstes sowie den Unternehmen nach § 22 diese Weisungsbefugnis obliegt der oder dem LNA gegenüber den mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen. Sind Einsatzleitungen anderer Einrichtungen nach § 17 Absatz 5 am Einsatz beteiligt, stimmt sich die ELRD mit diesen Einsatzleitungen ab; es kann eine gemeinsame Einsatzleitung gebildet werden.