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§ 16 SHRDG
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHRDG
Gliederungs-Nr.: 2120-22
Normtyp: Gesetz

§ 16 SHRDG – Fortbildung des Rettungsdienstpersonals

(1) Das ärztliche und das nichtärztliche medizinische Personal des Rettungsdienstes ist regelmäßig fortzubilden. Das Personal nach Satz 1 ist verpflichtet, die Fortbildung regelmäßig zu absolvieren.

(2) Notärztinnen und Notärzte sind in ausreichendem Maße in Themen der präklinischen Notfallmedizin fortzubilden.

(3) Nichtärztliches medizinisches Personal ist im jährlichen Durchschnitt in der Regel 40 Stunden, mindestens aber 30 Stunden in für die Notfallrettung relevanten Themen fortzubilden. In der Rettungsleitstelle gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 eingesetztes Personal ist zusätzlich im jährlichen Durchschnitt 24 Stunden in leitstellenspezifischen Themen fortzubilden. Der jährliche Durchschnitt wird aus den Fortbildungsstunden des zu bewertenden Jahres und denen der beiden Vorjahre gebildet.

(4) Im Bereich der Luftrettung erstreckt sich die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 und 3 Satz 1 auch auf die Besonderheiten der Luftrettung.