§ 39 SH.LVO
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - SH.LVO)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IV – Dienstliche Beurteilung
§ 39 SH.LVO – Inhalt (1)
(1) Die dienstliche Beurteilung erstreckt sich auf Leistung und Befähigung. Die Leistungsbeurteilung soll sich besonders auf Arbeitsgüte und Arbeitsweise erstrecken; sie schließt mit einer Leistungsbewertung ab. Eine Zusammenfassung der Leistungsbewertung und der Befähigungsbewertung zu einem Gesamturteil ist nicht erforderlich. Soweit die oberste Dienstbehörde nichts anderes bestimmt, ist ein Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzugeben.
(2) Bei der dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Beamtinnen und Beamter ist eine etwaige Minderung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).
Außer Kraft am 1. Juni 2009 durch § 47 Absatz 3 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236). Zur weiteren Anwendung s. § 45 der Verordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236).