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§ 88f SHBeamtVG
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XIIa – Altersgeld, Hinterbliebenenaltersgeld

Titel: Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBeamtVG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SHBeamtVG
Gliederungs-Nr.: 2032-22
Normtyp: Gesetz

§ 88f SHBeamtVG – Hinterbliebenenaltersgeld

(1) Die Hinterbliebenen der nach § 88a Absatz 1 und 6 Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Hinterbliebenenaltersgeld wird gewährt in Form von

  1. 1.

    Altersgeld für den Sterbemonat,

  2. 2.

    Hinterbliebenenaltersgeld für Witwen oder Witwer,

  3. 3.

    Hinterbliebenenaltersgeld für Waisen.

Die §§ 21, 23, 27, 29, 31, 32, 72 und § 88d Absatz 6 gelten entsprechend.

(2) Das Hinterbliebenenaltersgeld beträgt für Witwen oder Witwer 55 %, für Vollwaisen 20 % und für Halbwaisen 12 % des Altersgeldes.

(3) Hinterbliebenenaltersgeld wird in den Fällen, in denen Altersgeld noch nicht gezahlt wurde, nur auf Antrag festgesetzt und gezahlt. Wird der Antrag auf Festsetzung und Zahlung von Hinterbliebenenaltersgeld nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigten für Altersgeld gestellt, wird das Hinterbliebenenaltersgeld erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.