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§ 61 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 61 SH AbgG – Übergangsregelung für die Verhaltensregeln

Abweichend von § 47 Absatz 6 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen der Präsidentin bis zum 31. Dezember 2023 einzureichen. Die Anzeigepflicht nach § 47 besteht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 besteht keine Anzeigepflicht nach § 47.