§ 61 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VII – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen
§ 61 SH AbgG – Übergangsregelung für die Verhaltensregeln
Abweichend von § 47 Absatz 6 Satz 1 sind die erstmaligen Anzeigen der Präsidentin bis zum 31. Dezember 2023 einzureichen. Die Anzeigepflicht nach § 47 besteht für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 besteht keine Anzeigepflicht nach § 47.