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§ 60 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Weitergeltung alten Rechts, Übergangsregelungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 60 SH AbgG – Weiteranwendung bisherigen Rechts

Auf alle bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode entstandenen Ansprüche und Anwartschaften von Mitgliedern des Landtages, ehemaligen Mitgliedern und ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des Dritten Abschnitts, Titel 3, in der bis zum Tag der ersten Sitzung der 20. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt.