§ 55 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages
§ 55 SH AbgG – Ausführungsbestimmungen
Die Präsidentin oder der Präsident erlässt im Benehmen mit dem Ältestenrat Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der in den Abschnitten V und VI vorgesehenen Pflichten.