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§ 54 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Verhaltensregeln für die Mitglieder des Landtages

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 54 SH AbgG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Die Präsidentin oder der Präsident verarbeitet die in den Abschnitten V und VI genannten personenbezogenen Daten der Abgeordneten. Die Verarbeitung ist zulässig, soweit sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten im Rahmen der Pflichten nach § 46 Absatz 2 und 3, §§ 46a bis 46c und § 46d Absatz 1 und der Verhaltensregeln dieses Abschnitts erforderlich ist. Werden die personenbezogenen Daten der Abgeordneten für diese Zwecke nicht mehr benötigt, sind sie zu löschen, es sei denn, die oder der Betroffene willigt in die weitere Datenverarbeitung ein. Die Präsidentin oder der Präsident hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu veranlassen, die notwendig sind, um die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Abgeordneten auf das erforderliche Maß zu beschränken, Unbefugten den Zugang zu den Daten zu verwehren und die rechtzeitige Löschung und Einschränkung der Verarbeitung der Daten sicherzustellen.