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§ 27 SGB VII
Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen → Zweiter Unterabschnitt – Heilbehandlung

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB VII
Gliederungs-Nr.: 860-7
Normtyp: Gesetz

§ 27 SGB VII – Umfang der Heilbehandlung

(1) Die Heilbehandlung umfasst insbesondere

  1. 1.

    Erstversorgung,

  2. 2.

    ärztliche Behandlung,

  3. 3.

    zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,

  4. 4.

    Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,

  5. 5.

    häusliche Krankenpflege,

  6. 6.

    Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,

  7. 7.

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

Absatz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verloren gegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer auf Grund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.