§ 209 SGB VI
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Verfahren → Vierter Titel – Nachzahlung
§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
- 1.versicherungspflichtig oder
- 2.zur freiwilligen Versicherung berechtigt
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.