Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung -
Sechster Abschnitt – Durchführung → Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
§ 120f SGB VI – Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten
Eingefügt durch G vom 3. 4. 2009 (BGBl I S. 700).
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
- 1.
die bis zum 30. Juni 2024 im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte,
- 2.
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
- 3.
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
Absatz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl I S. 2575). Nummer 2 geändert und Nummer 3 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl I S. 1879).