§ 28 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge → Zweiter Titel – Beiträge
§ 28 SGB IV – Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
- 2.
mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Zu § 28: Vgl. RdSchr. 77 a Zu § 28 SGB IV.