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§ 121 SGB IV
Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Bundesrecht

Elfter Abschnitt – Übergangsvorschriften

Titel: Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB IV
Gliederungs-Nr.: 860-4-1
Normtyp: Gesetz

§ 121 SGB IV – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

1§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. 2Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

Angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl I S. 646).