§ 398 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Elftes Kapitel – Organisation und Datenschutz → Fünfter Abschnitt – Datenschutz
§ 398 SGB III – Datenübermittlung durch beauftragte Dritte
Hat die Bundesagentur eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter beauftragt, eine ärztliche oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung durchzuführen, ist die Übermittlung von Daten an die Bundesagentur durch die externe Gutachterin oder den externen Gutachter zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Auftrages erforderlich ist.
Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824).