§ 178 SGB III
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Bundesrecht
Fünftes Kapitel – Zulassung von Trägern und Maßnahmen
§ 178 SGB III – Trägerzulassung
Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn
- 1.
er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
- 3.
Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
- 4.
er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
- 5.
seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).