§ 4 SenatsG
Senatsgesetz
Senatsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 4 SenatsG – Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren
Die Bürgerschaft entscheidet über die von der Ersten Bürgermeisterin oder vom Ersten Bürgermeister beantragte Bestätigung der Senatorinnen und Senatoren ohne Aussprache in geheimer Abstimmung.