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§ 25 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Landesrecht Saarland

Abschnitt 7 – Denkmalbehörden

Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SDschG,SL
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 25 SDschG – Landesdenkmalrat; Verordnungsermächtigung

(1) Der Landesdenkmalrat berät die Oberste Denkmalbehörde und das Landesdenkmalamt. Er beobachtet den Denkmalschutz und die Denkmalpflege im Saarland und fördert deren Entwicklung durch Stellungnahmen, Anregungen und Empfehlungen.

(2) Im ersten Jahr einer jeden Legislaturperiode erstattet er der Landesregierung einen Bericht über die Situation des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland. Dieser Bericht wird von der Obersten Denkmalbehörde veröffentlicht.

(3) Der Landesdenkmalrat wird über die Entwicklung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Saarland durch die Oberste Denkmalbehörde regelmäßig informiert. Vor der Eintragung von Baudenkmälern und unbeweglichen Bodendenkmälern in die Denkmalliste (§ 4), der Bescheidung eines Antrags auf Zerstörung oder Beseitigung und vor der Löschung eines Eintrags, vor der Unterschutzstellung beweglicher Kulturdenkmäler nach § 3 Absatz 2 sowie dem Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ist der Landesdenkmalrat anzuhören.

(4) Die Oberste Denkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anzahl der Mitglieder, die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Landesdenkmalrates sowie über eine Entschädigung der Mitglieder des Landesdenkmalrates zu regeln.