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§ 18 SDschG
Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDschG
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 18 SDschG – Verordnungsermächtigungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2018 durch § 33 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) und Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358)

(1) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde Denkmalbereiche unter Schutz zu stellen. In der Rechtsverordnung sind

  1. 1.
    ihr Geltungsbereich zu beschreiben und in einer Karte darzustellen, die Bestandteil der Rechtsverordnung ist,
  2. 2.
    der Schutzgegenstand näher zu beschreiben und
  3. 3.
    die nach § 8 genehmigungspflichtigen Maßnahmen festzulegen.

Die Rechtsverordnung kann Vorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zu verwendenden Materialien und der anzuwendenden Techniken und über die Bepflanzung nicht bebauter Flächen enthalten. Auf Veranlassung der Landesdenkmalbehörde ist der Entwurf der Rechtsverordnung für die Dauer eines Monats in der betroffenen Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass Anregungen während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde oder bei der Landesdenkmalbehörde vorgebracht werden können. Das Land erstattet der Gemeinde die durch die Beteiligung der Öffentlichkeit nachweislich entstandenen Kosten. Die Landesdenkmalbehörde prüft die fristgerecht vorgebrachten Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit, soweit den Anregungen nicht entsprochen wird.

(2) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kostenersatz für die Denkmalbeauftragten zu regeln. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

(3) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung und Beschleunigung oder zum Abbau von Verfahren durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 3 für

  1. 1.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4, die das Erscheinungsbild nicht wesentlich oder nur vorübergehend verändern,
  2. 2.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 5 von geringem Umfang oder begrenzter Dauer,
  3. 3.
    Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2, die das Erscheinungsbild nicht wesentlich beeinträchtigen.

(4) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Umfang, Inhalt und Zahl der in Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz und nach Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes einzureichenden Unterlagen und, soweit erforderlich, über das Verfahren im Einzelnen.

(5) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit der Gemeinde bestimmte, abgegrenzte Gebiete befristet oder unbefristet zu Grabungsschutzgebieten zu erklären, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sie Bodendenkmäler bergen. Den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern ist der Erlass der Rechtsverordnung schriftlich mitzuteilen.

(6) Die Landesdenkmalbehörde wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zu treffen. Insbesondere können die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,

  1. 1.
    Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichnungen versehen zu lassen,
  2. 2.
    Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
  3. 3.
    Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung zu dulden.