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§ 3 SDG
Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Landesrecht Saarland

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Saarländisches Disziplinargesetz (SDG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SDG – Ergänzende Anwendung anderer Gesetze

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Saarländischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Soweit die Verwaltungsgerichtsordnung Belehrungspflichten für Bundesbehörden vorsieht, gelten diese auch für Landesbehörden.