§ 21 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht
Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 21 SchwbVWO – Nachwahl des stellvertretenden Mitglieds
1Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. 2Im Übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.
Zu § 21: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).