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§ 133 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 12 – Schluss- und Übergangsvorschriften

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 133 SchulG M-V – Staatliche Anerkennung von Musikschulen sowie von Kinder- und Jugendkunstschulen

(1) Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, deren wesentliche Aufgabe die Vermittlung einer musikalischen Grundausbildung, die Herausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die mögliche Vorbereitung auf ein Berufsstudium sind.

(2) Kinder- und Jugendkunstschulen verfolgen das Ziel, die kreative, kulturelle und soziale Kompetenz von Kindern und Jugendlichen zu stärken und ihr künstlerisch-handwerkliches Ausdrucksvermögen auf spielerische Art zu fördern. Für Musikschulen und Kinder- und Jugendkunstschulen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(3) Musikschulen oder Kinder- und Jugendkunstschulen können in kommunaler oder in freier Trägerschaft geführt werden.

(4) Das Land fördert die Arbeit der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts.

(5) Auf Antrag ihrer Träger kann der Musikschule oder der Kinder- und Jugendkunstschule die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung ,staatlich anerkannte Musikschule' oder ,staatlich anerkannte Kinder- und Jugendkunstschule' durch das für die Kultur zuständige Ministerium verliehen werden.

(6) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Förderung der Musikschulen und der Kinder- und Jugendkunstschulen sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Staatlichen Anerkennung durch Rechtsverordnung zu regeln.