§ 21 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Vierter Abschnitt – Religionsunterricht, Ethikunterricht
§ 21 SchulG LSA – Teilnahme am Religionsunterricht und Ethikunterricht
Die Erziehungsberechtigten bestimmen, an welchem Unterricht gemäß § 19 Abs. 1 ihre Kinder teilnehmen. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den einzelnen Schülerinnen und Schülern zu.