§ 15 SchulG LSA
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Dritter Abschnitt – Schulen in freier Trägerschaft
§ 15 SchulG LSA – Bezeichnung der Schulen in freier Trägerschaft
Schulen in freier Trägerschaft haben eine Bezeichnung zu führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob es sich um eine Ersatzschule (§ 16) oder um eine Ergänzungsschule (§ 18b) handelt. Ein Zusatz, der auf staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.