Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 78 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Mitwirkung der Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler → Unterabschnitt 2 – Elternvertretungen

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 78 SchulG – Ausscheiden aus dem Amt

(1) Ein Mitglied eines Klassenelternbeirats scheidet aus seinem Amt und dem Schulelternbeirat aus, wenn das Kind die Klasse verlässt.

(2) Ein Mitglied des Vorstandes des Schulelternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder die Schule mehr besucht.

(3) Ein Mitglied des Kreiselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Kreis mehr besucht.

(4) Ein Mitglied des Landeselternbeirats scheidet aus seinem Amt aus, wenn keines seiner Kinder eine Schule der entsprechenden Schulart im Land mehr besucht.

(5) Ein Mitglied eines Elternbeirates scheidet durch Rücktritt aus seinem Amt aus.

(6) Ein Mitglied eines Elternbeirats kann durch das Gremium, das es gewählt hat, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten abberufen werden. Die Elternversammlung kann abweichend von Satz 1 die von ihr gewählten Mitglieder des Elternbeirats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten abberufen.