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§ 14 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis

Titel: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchulG – Schuljahr

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.

(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.