§ 14 SchulG
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Zweiter Teil – Besuch öffentlicher Schulen → Abschnitt I – Schulverhältnis
§ 14 SchulG – Schuljahr
(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres; das für Bildung zuständige Ministerium kann durch Verordnung für einzelne Schularten oder Schulen abweichende Regelungen treffen, soweit es besondere Umstände erfordern.
(2) Die Dauer und zeitliche Verteilung der Ferien sowie die Einteilung des Schuljahres in Schulhalbjahre regelt das für Bildung zuständige Ministerium durch Verordnung.