§ 100 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Schlussbestimmungen
§ 100 SchulG – Prüfungen von Nichtschülerinnen und Nichtschülern
(1) Die Schulbehörde kann zu den Prüfungen an öffentlichen Schulen Nichtschülerinnen und Nichtschüler zulassen. Sie kann für diesen Personenkreis auch Prüfungen einrichten, mit denen Abschlüsse erworben werden können, die den Abschlüssen der öffentlichen Schulen entsprechen; dies gilt insbesondere für die Prüfungen im Medienverbundsystem des Telekollegs.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Prüfungsordnungen zu erlassen; § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Zulassung und Prüfung ist die Lebens- und Berufserfahrung angemessen zu berücksichtigen.