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§ 86 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Neunter Teil – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 86 SchulG – Schulaufsicht

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen ihren Fähigkeiten entsprechende Bildungsmöglichkeiten eröffnet.

(2) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere

  1. 1.

    die Fachaufsicht über Schulen und die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung gemäß § 5 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung (Zentren),

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über Schulen und die Zentren,

  3. 3.

    die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft nach Maßgabe des Elften Teils.

Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.

(3) Die Schulaufsicht wird von den Schulaufsichtsbehörden wahrgenommen. Sie gewährleisten die Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Berechtigungen. Sie unterstützen die Schulentwicklung und die Entwicklung der Zentren insbesondere durch Verfahren der Systemberatung und der Förderung von Evaluationsmaßnahmen der Schulen und der Zentren sowie durch eigene Evaluation. Sie fördern die Personalentwicklung und führen Maßnahmen der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung durch. Dabei sollen sie die Eigenverantwortung der einzelnen Schule und der Zentren und die Führungsverantwortung der Schulleitungen und Leitungen der Zentren beachten.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und der Zentren informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Veranstaltungen der Zentren durchführen.

(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse von Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.