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§ 30 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Unterrichtsinhalte

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 30 SchulG – Lernmittel

(1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden.

(2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    Rechtsvorschriften nicht widersprechen,

  2. 2.

    den Unterrichtsvorgaben entsprechen,

  3. 3.

    den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodische und mediale Vielfalt fördern,

  4. 4.

    dem Stand der Wissenschaft entsprechen und

  5. 5.

    nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern.

(3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz.

(4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen.

(5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren.